LSG Hessen - Urteil vom 16.05.2019
L 8 KR 303/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; GmbHG § 15 Abs. 3; GmbHG § 15 Abs. 4 S. 1; GmbHG § 18 Abs. 1; BGB § 117; BGB § 125; BGB § 181;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 436/15

Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbHKeine uneingeschränkte Übertragung von Stimmrechten getrennt vom Geschäftsanteil durch eine Treuhandvereinbarung

LSG Hessen, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen L 8 KR 303/17

DRsp Nr. 2019/13829

Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH Keine uneingeschränkte Übertragung von Stimmrechten getrennt vom Geschäftsanteil durch eine Treuhandvereinbarung

Eine uneingeschränkte Übertragung von Stimmrechten getrennt vom Geschäftsanteil verstößt gegen Gesellschaftsrecht, da das Stimmrecht ein wesentliches Element der gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaft und als solches an den die Gesellschafterstellung prägenden Geschäftsanteil gebunden ist. Es gilt insoweit das sog. Abspaltungsverbot, nach dem das Stimmrecht des Gesellschafters nicht ohne den dazugehörenden Geschäftsanteil übertragen werden kann.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 17. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; GmbHG § 15 Abs. 3; GmbHG § 15 Abs. 4 S. 1; GmbHG § 18 Abs. 1; BGB § 117; BGB § 125; BGB § 181;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht der versicherungsrechtliche Status der Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Beigeladen zu 1) im Zeitraum vom 2. November 2011 bis 31. Dezember 2012 im Streit.