Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. September 2018 aufgehoben, soweit eine Beschäftigung festgestellt worden ist.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Revisionsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 2. als Buchführungshelfer in der Zeit vom 27.2. bis zum 17.11.2014 (abhängig) beschäftigt war.
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