LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.06.2017
L 9 KR 354/13
Normen:
BGB § 611; BGB § 631; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 5 Abs. 3; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 8 Abs. 2; SGB IV § 8 Abs. 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 2502/10

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Film- und Videoeditorin für die Produktion einer dokumentarischen Koch-Show

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen L 9 KR 354/13

DRsp Nr. 2017/14934

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Film- und Videoeditorin für die Produktion einer dokumentarischen Koch-Show

1. Es spricht für eine Beschäftigung, wenn eine Auftragnehmerin nicht nur ihre Tätigkeit stets in den Räumen der Auftraggeberin ausübt, sondern auch die geschuldete Leistung in der tatsächlich durchgeführten Art und Weise nicht ohne die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel erbringen kann. 2. Die einer Auftragnehmerin eingeräumte freie Zeiteinteilung spricht nur bedingt für eine selbständige Tätigkeit, wenn ihre Grenzen einseitig von den Interessen der Auftraggeberin bzw. deren Vertragspartnern bestimmt werden. 3. Eine Vergütung nach Zeiteinheiten spricht in der Regel gegen ein unternehmerisches Risiko. Dies gilt umso mehr, wenn keine Möglichkeit besteht, durch schnellere oder effektivere Leistungserbringung eine höhere Vergütung zu erzielen. 4. Dass sich die Klägerin auf eigene Kosten fortbildet, ist kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Denn auch ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Weiter-/Fortbildung seiner Arbeitnehmer zu tragen.