LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.07.2023
L 8 R 1089/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB VI § 2; SGB XI § 71 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 09.11.2016

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Pflegekraft im Bereich der ambulanten Intensiv- und BeatmungspflegeAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitWeisungsgebundenheit und Eingliederung in die ArbeitsorganisationFehlen wesentlicher Indizien für eine Selbständigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen L 8 R 1089/16

DRsp Nr. 2023/15878

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Pflegekraft im Bereich der ambulanten Intensiv- und Beatmungspflege Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation Fehlen wesentlicher Indizien für eine Selbständigkeit

Die Tätigkeit einer Pflegekraft im Bereich der ambulanten Intensiv- und Beatmungspflege für ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich der ambulanten Versorgung wird im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erbracht, wenn der Beschäftigte in seiner Pflegetätigkeit im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess weisungsgebunden und in deren Arbeitsorganisation eingegliedert tätig wird und wesentliche Indizien für eine Selbstständigkeit wie u.a. eine eigene Betriebsstätte oder ein unternehmerisches Risiko nicht vorliegen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.11.2016 geändert und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB VI § 2; SGB XI § 71 Abs. 1;

Tatbestand