LSG Bayern - Urteil vom 22.03.2018
L 7 R 5059/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 5088/13

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Arztes im Bereitschaftsdienst eines Krankenhauses

LSG Bayern, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen L 7 R 5059/17

DRsp Nr. 2018/5536

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Arztes im Bereitschaftsdienst eines Krankenhauses

Bereitschaftsdienst im Krankenhaus ist regelmäßig abhängige Beschäftigung des diesen Dienst leistenden Arztes.

1. Beschäftigung ist "die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. 3. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 4. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist; demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.