LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2022
L 8 R 974/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 61 R 1571/14

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines BerufskraftfahrersAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitEingliederung in den Betrieb beim Fehlen eines eigenen Fahrzeuges

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2022 - Aktenzeichen L 8 R 974/17

DRsp Nr. 2022/11053

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Eingliederung in den Betrieb beim Fehlen eines eigenen Fahrzeuges

Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug sind regelmäßig in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert und somit abhängig beschäftigt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.9.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.642,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;

Gründe

I.

Streitig sind im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens gem. § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer für die Klägerin sowie die hierauf beruhende Beitragsnachforderung.