Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.10.2019 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2019 wird insoweit aufgehoben, als Säumniszuschläge iHv 9.493,50 € festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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