LSG Hessen - Beschluss vom 17.01.2022
L 8 BA 40/21
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; BRAO § 46 Abs. 3; BRAO § 46 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 12.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BA 83/19

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines zugelassenen Rechtsanwalts in der Kanzlei eines anderen RechtsanwaltsAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAuswirkungen eines im Dienstleistungsvertrag vereinbarten fachlichen Weisungsrechts

LSG Hessen, Beschluss vom 17.01.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 40/21

DRsp Nr. 2022/6161

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines zugelassenen Rechtsanwalts in der Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Auswirkungen eines im Dienstleistungsvertrag vereinbarten fachlichen Weisungsrechts

Ein zugelassener Rechtsanwalt kann in der Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts sowohl als abhängig Beschäftigter als auch als freier Mitarbeiter tätig sein. Wird die fachliche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit als Wesensmerkmal des freien Anwalts nicht gewährleistet, entsteht automatisch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis – hier im Falle der Vereinbarung eines fachlichen Weisungsrechts im Dienstleistungsvertrag.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.796,53 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; BRAO § 46 Abs. 3; BRAO § 46 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einer Beitragsnachforderung für die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin für die Klägerin.