Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 03.05.2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 30.421,15 EUR festgesetzt.
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