LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2020
L 5 BA 2357/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1838/17

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit von (Aushilfs-)Kraftfahrern bzw. Kurierfahrern für ein Transport- und LogistikunternehmenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitEingliederung in den Betrieb und Weisungsgebundenheit bzgl. Zeit, Dauer, Ort und Art der ArbeitsleistungFehlen eines maßgeblichen unternehmerischen RisikosUnerheblichkeit einer Gewerbeanmeldung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen L 5 BA 2357/18

DRsp Nr. 2020/12506

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit von (Aushilfs-)Kraftfahrern bzw. Kurierfahrern für ein Transport- und Logistikunternehmen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Eingliederung in den Betrieb und Weisungsgebundenheit bzgl. Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung Fehlen eines maßgeblichen unternehmerischen Risikos Unerheblichkeit einer Gewerbeanmeldung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 03.05.2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 30.421,15 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1;

Tatbestand