BSG - Urteil vom 04.06.2019
B 12 R 22/18 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3; SGB V § 107 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; SGB V § 121 Abs. 2; KHG § 17 Abs. 2; KHEntgG § 2 Abs. 3; KHEntgG § 8 Abs. 1 S. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 234/15
SG Dortmund, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 2153/13

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarärzten in KrankenhäusernAbgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungEingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses im Regelfall

BSG, Urteil vom 04.06.2019 - Aktenzeichen B 12 R 22/18 R

DRsp Nr. 2019/14872

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarärzten in Krankenhäusern Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses im Regelfall

Die Tätigkeit sogenannter "Honorarärzte" wird regelmäßig in einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und unterliegt damit der Sozialversicherungspflicht, wenn die im Krankenhaus geltenden organisatorischen Regelungen einzuhalten waren und insbesondere mit dem leitenden Arzt arbeitsteilig zusammenzuarbeiten war.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1337,78 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3; SGB V § 107 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; SGB V § 121 Abs. 2; KHG § 17 Abs. 2; KHEntgG § 2 Abs. 3; KHEntgG § 8 Abs. 1 S. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung des beigeladenen Arztes in einer Klinik der Klägerin.