Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.5.2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 19.8.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2013 wird in Höhe der Säumniszuschläge (10.557,50 EUR) aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5, jeweils mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 49.058,45 EUR festgesetzt.
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