LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.05.2022
L 8 BA 1/21
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 5; GmbHG § 5a; GmbHG § 13 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 40; GmbHG § 46 Nr. 5 -6; GmbHG § 53 Abs. 1; GmbHG § 53 Abs. 2; GmbHG § 54 Abs. 3; BGB § 181; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BA 47/19

Sozialversicherungspflicht des Fremdgeschäftsführers einer GmbHAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitWeisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung und Eingliederung in den BetriebUnbeachtlichkeit außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossener Treuhandverträge mit schuldrechtlicher Wirkung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 1/21

DRsp Nr. 2022/11792

Sozialversicherungspflicht des Fremdgeschäftsführers einer GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung und Eingliederung in den Betrieb Unbeachtlichkeit außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossener Treuhandverträge mit schuldrechtlicher Wirkung

1. Ein nicht am Stammkapital der GmbH beteiligter Fremdgeschäftsführer, der nach §§ 37 Abs. 1, 46 GmbHG dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung unterliegt und in den Betrieb eingegliedert tätig ist, übt eine abhängige Beschäftigung aus. 2. Ein Treuhandvertrag ist wegen seiner allein schuldrechtlichen Wirkung für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung einer Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer einer GmbH ohne Bedeutung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.11.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 59.020,98 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 5; GmbHG § 5a; GmbHG § 13 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 40; GmbHG § 46 Nr. 5 -6;