LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.04.2019
L 8 BA 31/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; GmbHG § 15 Abs. 4 S. 1; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1-2; GmbHG § 40; GmbHG § 47 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 677
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 891/14

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbHAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAuswirkungen eines Treuhandvertrages auf die Rechtsmachtverhältnisse

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2019 - Aktenzeichen L 8 BA 31/18

DRsp Nr. 2019/10539

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Auswirkungen eines Treuhandvertrages auf die Rechtsmachtverhältnisse

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer wird nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig, wenn er eine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht besitzt, die ihn in die Lage versetzt, eine Einflussnahme auf seine Tätigkeit, insbesondere durch ihm unter Umständen unangenehme Weisungen, jederzeit zu verhindern. Hieran ändert auch ein formwirksamer Treuhandvertrag nichts, wenn über ein schuldrechtliches Weisungsrecht hinausgehende Umstände nicht gegeben sind, die Treugeber sich vielmehr ein lediglich schuldrechtliches Weisungsrecht haben einräumen lassen, dass sich zudem nur auf die Ausübung der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung bezog.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.09.2017 geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; GmbHG § 15 Abs. 4 S. 1; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1-2; GmbHG § 40; GmbHG § 47 Abs. 1;

Tatbestand