LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.04.2020
L 10 BA 1483/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 2; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2020, 1691
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 2351/18

Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ohne die erforderliche Rechtsmacht durch Begrenzung der Sperrminorität auf bestimmte Gegenstände

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2020 - Aktenzeichen L 10 BA 1483/19

DRsp Nr. 2020/9913

Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ohne die erforderliche Rechtsmacht durch Begrenzung der Sperrminorität auf bestimmte Gegenstände

Eine die Annahme von Beschäftigung ausschließende Sperrminorität des Gesellschafter-Geschäftsführers muss sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft beziehen, insbesondere auch die Geschäfte des gewöhnlichen Betriebes. Denn die aus § 37 Abs. 1 GmbHG folgende umfassende und grundsätzliche Weisungsunterworfenheit der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern erstreckt sich nicht nur auf die im Gesellschaftsvertrag aufgeführten, einen Beschluss der Gesellschafterversammlung erfordernden Geschäfte, sondern auf alle Tätigkeiten. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einen Beschluss der Gesellschafterversammlung über seine eigene Abberufung verhindern kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.03.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden im Verhältnis von Klägerin und Beklagter gegeneinander aufgehoben.Der Beigeladene hat seine Kosten selbst zu tragen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 2; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand