LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2018
L 8 R 884/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1; BVV § 7 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GmbHG § 47 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 239
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 40 R 1235/16

Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbHAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitUmfang der Kapitalbeteiligung und Ausmaß der sich daraus ergebenden RechtsmachtAnforderungen an die Weisungsgebundenheit und das unternehmerische RisikoKeine Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die Nacherhebung von Pflichtbeiträgen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen L 8 R 884/17

DRsp Nr. 2019/280

Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Umfang der Kapitalbeteiligung und Ausmaß der sich daraus ergebenden Rechtsmacht Anforderungen an die Weisungsgebundenheit und das unternehmerische Risiko Keine Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die Nacherhebung von Pflichtbeiträgen

Ein begründeter Vertrauenstatbestand, den der Beitragsschuldner einer im Wege einer Betriebsprüfung geltend gemachten Beitragsnachforderung entgegenhalten kann, kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten, eine konkret-individuelle Verwaltungsentscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Auftragnehmers herbeizuführen, nicht in Anspruch genommen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.9.2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 115.325,53 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1; BVV § 7 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GmbHG § 47 Abs. 1;

Tatbestand