LSG Sachsen - Urteil vom 11.01.2019
L 1 KR 82/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 181;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 668/15

Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbHAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitEingliederung in einen fremden Betrieb mir arbeitsvertraglich vereinbarter WeisungsunterworfenheitKeine Rechtsmacht bei einer auf bestimmte Gegenstände begrenzten unechten Sperrminorität

LSG Sachsen, Urteil vom 11.01.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 82/17

DRsp Nr. 2019/15090

Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Eingliederung in einen fremden Betrieb mir arbeitsvertraglich vereinbarter Weisungsunterworfenheit Keine Rechtsmacht bei einer auf bestimmte Gegenstände begrenzten "unechten" Sperrminorität

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 18. Januar 2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 181;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zu 1 aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 2 in der Zeit ab 12.02.2015 der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

Die Klägerin zu 2 wurde durch notariellen Vertrag vom 12.02.2015 gegründet und am 19.02.2015 im Handelsregister eingetragen (Amtsgericht A ... HRB.). Gegenstand des Unternehmens sind die Beratung, Planung und der Vertrieb von EDV-Infrastruktur sowie Service- und Dienstleistungen für Zahnarztpraxen und andere medizinische Einrichtungen, soweit dies keiner Erlaubnis bedarf. Vom Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 25.000,00 EUR halten die Z ... GmbH 12.750,00 EUR (51 Prozent) und der Kläger zu 1 12.250,00 EUR (49 Prozent).