LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.02.2019
L 8 BA 52/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2019, 2592
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 824/13

Sozialversicherungspflicht des Vorstandsvorsitzenden eines Vereins zur Wahrung und Förderung der Berufs- und Standesinteressen der FahrlehrerAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen L 8 BA 52/18

DRsp Nr. 2019/10537

Sozialversicherungspflicht des Vorstandsvorsitzenden eines Vereins zur Wahrung und Förderung der Berufs- und Standesinteressen der Fahrlehrer Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Der Vorstandsvorsitzende eines Vereins zur Wahrung und Förderung der Berufs- und Standesinteressen der Fahrlehrer wird im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig, wenn er in seiner Tätigkeit als erster Vorsitzender über die Ausübung organschaftlicher Funktionen hinaus Aufgaben der Geschäftsführung wahrnimmt, dabei weisungsgebunden und eingegliedert in die Arbeitsorganisation des Klägers arbeitet, wesentliche Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit nicht bestehen und die Tätigkeit nicht objektivierbar dadurch geprägt ist, dass sie ideelle Zwecke verfolgt und ohne Erwerbsabsicht unentgeltlich ausgeübt wird.

Tenor