Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge zu 4/5, die Beklagte zu 1/5. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene bei ihrer Tätigkeit als Ärztin für die Reha-Klinik der Klägerin der Versicherungspflicht (in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung) unterlag.
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