LSG Hamburg - Urteil vom 29.01.2019
L 3 R 53/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; HGB §§ 230 ff.;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 664/14

Sozialversicherungspflicht einer Gesundheits- und Pflegeassistentin als stille Gesellschafterin eines ambulanten PflegedienstesWeisungsrecht der PflegedienstleitungEingliederung in die ArbeitsorganisationKeine Beteiligung an der Gesellschaft

LSG Hamburg, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen L 3 R 53/17

DRsp Nr. 2019/7857

Sozialversicherungspflicht einer Gesundheits- und Pflegeassistentin als stille Gesellschafterin eines ambulanten Pflegedienstes Weisungsrecht der Pflegedienstleitung Eingliederung in die Arbeitsorganisation Keine Beteiligung an der Gesellschaft

Eine staatlich anerkannte Gesundheits- und Pflegeassistentin, die auf der Grundlage eines "Vertrages über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft" als stille Gesellschafterin eines ambulanten Pflegedienstes Pflegeleistungen erbringt, übt ihre Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus, wenn sie einem umfangreichen Weisungsrecht der Pflegedienstleitung unterliegt, in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist und nicht an der Gesellschaft beteiligt ist.

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 18. April 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; HGB §§ 230 ff.;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2015 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.