LSG Hessen - Urteil vom 26.01.2023
L 8 BA 51/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 253/18

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit -hier ungarischer Staatsangehöriger - zur Erbringung von Bauleistungen im Trockenbau auf der Grundlage einer GewerbeanmeldungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKeine statusrechtliche Bedeutung eines Nachunternehmervertrages

LSG Hessen, Urteil vom 26.01.2023 - Aktenzeichen L 8 BA 51/20

DRsp Nr. 2023/3899

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit -hier ungarischer Staatsangehöriger – zur Erbringung von Bauleistungen im Trockenbau auf der Grundlage einer Gewerbeanmeldung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Keine statusrechtliche Bedeutung eines "Nachunternehmervertrages"

Personen, die auf einer Baustelle einfache, gleichförmige Arbeiten (Verkleidung von Säulen mit Brennschutzplatten) verrichten, bei denen ihnen das Material und das wesentliche Werkzeug vom Hauptauftraggeber gestellt wird und bei denen eine individuelle, auf einzelne Bauprojekte bezogene Preiskalkulation nicht stattfindet, sind abhängig beschäftigt.Ein auf eine selbständige Tätigkeit hindeutender „Nachunternehmervertrag“ hat für die Statusbeurteilung keine Bedeutung, wenn dieser tatsächlich in keiner Weise gelebt wird.Der Abschluss eines Nachunternehmervertrags, der mit den tatsächlichen Verhältnissen in keiner Weise übereinstimmt, ist ein Indiz für Vorsatz hinsichtlich der Umgehung der gesetzlichen Sozialabgabenpflicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;