Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Juli 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Umlagen für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Dezember 2014 in Höhe von 9.776,46 €.
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