LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.04.2019
L 8 R 1086/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; BGB §§ 305 ff.; BGB § 305b; BGB § 611; BGB § 613 S. 1; BGB § 619a;
Fundstellen:
NZS 2019, 799
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 200/14

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als KurierfahrerAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnnahme eines unbefristeten DauerschuldverhältnissesEingliederung in den Betrieb und WeisungsgebundenheitKein Vorhalten einer eigenen BetriebsstätteFehlendes unternehmerisches RisikoUnerheblichkeit einer fehlenden Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung und der Möglichkeit einer Tätigkeit für weitere AuftraggeberKeine Maßgeblichkeit der Entgelthöhe

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen L 8 R 1086/17

DRsp Nr. 2019/11959

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Kurierfahrer Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Annahme eines unbefristeten Dauerschuldverhältnisses Eingliederung in den Betrieb und Weisungsgebundenheit Kein Vorhalten einer eigenen Betriebsstätte Fehlendes unternehmerisches Risiko Unerheblichkeit einer fehlenden Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung und der Möglichkeit einer Tätigkeit für weitere Auftraggeber Keine Maßgeblichkeit der Entgelthöhe

Eine Tätigkeit als Kurierfahrer im Rahmen eines unbefristeten Dauerschuldverhältnisses auf der Grundlage eines Subunternehmer-Vertrages unterliegt der Sozialversicherungspflicht, wenn der Aufraggeber weisungsbefugt ist, eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation besteht und Merkmale für eine selbständige Tätigkeit wie u.a. eine eigene Betriebsstätte, ein unternehmerisches Risiko sowie eigener Kapitaleinsatz fehlen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.4.2016 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;