Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.4.2016 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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