LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.01.2019
L 8 R 1020/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB IV § 7a Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 656/12

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Raumpflegerin auf der Grundlage einer Gewerbeanmeldung für die Ausübung von Gebäudereinigungsarbeiten und eines Subunternehmervertrages mit einem Gebäude- und HausmeisterserviceAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen L 8 R 1020/16

DRsp Nr. 2019/5248

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Raumpflegerin auf der Grundlage einer Gewerbeanmeldung für die Ausübung von Gebäudereinigungsarbeiten und eines Subunternehmervertrages mit einem Gebäude- und Hausmeisterservice Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit