LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.01.2022
L 4 BA 4153/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB IV § 7a Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BA 3053/18

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als sportpsychologische Beraterin für ein sportpsychologisches InstitutAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation und an ein fehlendes Unternehmerrisiko

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2022 - Aktenzeichen L 4 BA 4153/19

DRsp Nr. 2022/4370

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als sportpsychologische Beraterin für ein sportpsychologisches Institut Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation und an ein fehlendes Unternehmerrisiko

1. Der Beruf einer (sport-)psychologischen Beraterin gehört zu den maßgeblich durch persönliche Zuwendung und die individuellen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen des Dienstleisters geprägten Tätigkeiten, die grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (hier: abhängige Beschäftigung).2. Auf den Willen der Vertragsparteien kommt es nur dann entscheidend an, wenn die übrigen tatsächlichen Umstände in etwa gleichermaßen für eine Selbstständigkeit oder für eine Beschäftigung sprechen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB IV § 7a Abs. 6;

Tatbestand