LSG Hessen - Urteil vom 24.02.2022
L 8 BA 62/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; BGB § 611a Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 338/15

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit pädagogischer Mitarbeiterinnen in der Sprachförderung und Elternbildung bei Kindern mit MigrationshintergrundAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation

LSG Hessen, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 62/19

DRsp Nr. 2022/6167

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit pädagogischer Mitarbeiterinnen in der Sprachförderung und Elternbildung bei Kindern mit Migrationshintergrund Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation

Werden pädagogische Mitarbeiterinnen in der Sprachförderung und Elternbildung bei Kindern mit Migrationsintergrund tätig, sind diese abhängig beschäftigt, wenn sich aus der Detailtiefe der Vorgaben des Auftraggebers die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation ergibt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; BGB § 611a Abs. 1 S. 3;

Tatbestand