LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.06.2023
L 9 KR 126/21
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 3a S. 1; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 139/20

Sozialversicherungspflicht eines abhängig beschäftigten Dachdeckerhelfers bei paralleler Fortführung der Selbstständigkeit als InstallateurFreiwillige Weiterversicherung eines Handwerkers nach abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen KrankenversicherungAbgrenzung von Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung bezüglich der Versicherung in der gesetzlichen KrankenkasseRückwirkende Stornierung der Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2023 - Aktenzeichen L 9 KR 126/21

DRsp Nr. 2023/12170

Sozialversicherungspflicht eines abhängig beschäftigten Dachdeckerhelfers bei paralleler Fortführung der Selbstständigkeit als Installateur Freiwillige Weiterversicherung eines Handwerkers nach abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Abgrenzung von Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung bezüglich der Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse Rückwirkende "Stornierung" der Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

Soweit neben einer abhängigen Beschäftigung eine (hauptberufliche) selbstständige Tätigkeit fortgeführt wird und die Einkünfte hieraus höher sind als die Einkünfte aus der abhängigen Beschäftigung, ist ein Wechsel des zuvor privat versicherten Handwerkers in die gesetzliche Krankenkasse nicht zulässig. Eine schlichte Mitgliedsbescheinigung in der gesetzlichen Krankenkasse stellt keinen Verwaltungsakt dar und damit findet insoweit auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X keine Anwendung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid

des Sozialgerichts Potsdam vom 9. März 2021 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren

nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 3a S. 1; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand