LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.04.2020
L 8 BA 7/20 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 208/19

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-FremdgeschäftsführersAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKeine Verschiebung der Rechtsmachtverhältnisse innerhalb der GmbH durch einen Treuhandvertrag mit lediglich schuldrechtlicher Wirkung des Treuhandverhältnisses

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 7/20 B ER

DRsp Nr. 2020/8846

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Fremdgeschäftsführers Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Keine Verschiebung der Rechtsmachtverhältnisse innerhalb der GmbH durch einen Treuhandvertrag mit lediglich schuldrechtlicher Wirkung des Treuhandverhältnisses

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.11.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.911,24 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Antragstellerin hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln (SG) vom 14.11.2019 fristgerecht eingelegt. Der Senat sieht es ausweislich des vorgelegten Faxsendeprotokolls, das in Einklang mit dem Faxeingangsjournal des SG steht, als erwiesen an, dass die Original-Beschwerdeschrift vom 18.12.2019 am Abend des 19.12.2019 als Vorab-Fax beim SG eingegangen ist. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 173 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) nach Zustellung des Beschlusses des SG bei der Antragstellerin am 19.11.2019 ist damit gewahrt.