Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. April 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Ziff. 2 in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin Ziff. 1 seit dem 24. Februar 2014 abhängig beschäftigt und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
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