LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.07.2017
L 1 KR 101/14
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 2118/12

Sozialversicherungspflicht eines Honorararztes in einem KrankenhausAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.07.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 101/14

DRsp Nr. 2017/10219

Sozialversicherungspflicht eines Honorararztes in einem Krankenhaus Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Zur abhängigen Beschäftigung von Honorarärzten im Krankenhaus.

Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung eines Honorararztes in einem Krankenhaus spricht es, wenn der Arzt schon nach dem Honorarvertrag nicht völlig frei von der Verpflichtung war, Weisungen in Bezug auf seine Tätigkeit nachzukommen. Dabei gilt, dass eine Tätigkeit mit weitgehenden Entscheidungsfreiheiten der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegensteht. Denn auch bei der Leistung von Diensten höherer Art liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess bleibt. Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht es weiter, wenn der Honorararzt kein Unternehmerrisiko trug, kein eigenes Kapital oder eigene Arbeitsmittel eingesetzt hat, sondern auf die Sachmittel des Krankenhauses zurückgegriffen hat.