LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.08.2020
L 5 KR 66/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1; SGB IV § 28p; SGB XI § 23 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2021, 1310
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 20/14

Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden und nicht zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH ohne MehrheitsgesellschaftereigenschaftAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitFehlen der für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit notwendigen Gestaltungsrechtsmacht zu Abschwächung seiner Weisungsgebundenheit als AngestellterUnzulässigkeit einer Entscheidung der DRV Bund über das Bestehen eines Kontrahierungszwangs mit einem privaten Pflegeversicherer

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 66/17

DRsp Nr. 2021/769

Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden und nicht zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH ohne Mehrheitsgesellschaftereigenschaft Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Fehlen der für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit notwendigen "Gestaltungsrechtsmacht" zu Abschwächung seiner Weisungsgebundenheit als Angestellter Unzulässigkeit einer Entscheidung der DRV Bund über das Bestehen eines Kontrahierungszwangs mit einem privaten Pflegeversicherer

1. Ein GmbH-Gesellschafter, der kein Mehrheitsgesellschafter ist (und hier über Gesellschaftsanteile von 50 % verfügt) und nicht zum Geschäftsführer bestellt wurde, besitzt allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung regelmäßig nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft nach Belieben aufzuheben oder abzuschwächen. Ein solcher Gesellschafter unterliegt grundsätzlich dem Weisungsrecht des Geschäftsführers.