LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.02.2019
L 8 R 398/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; BGB § 27 Abs. 3; BGB § 81; BGB § 86 S. 1; BGB § 181; BGB § 665;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 749/16

Sozialversicherungspflicht eines Mitglieds des Vorstandes einer genehmigten rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen RechtsAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitWeisungsgebundenheit im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am ArbeitsprozessEingliederung in die Arbeitsorganisation der Stiftung als juristische Person des PrivatrechtsFehlen weiterer Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen L 8 R 398/17

DRsp Nr. 2019/16257

Sozialversicherungspflicht eines Mitglieds des Vorstandes einer genehmigten rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Weisungsgebundenheit im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Stiftung als juristische Person des Privatrechts Fehlen weiterer Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4.5.2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; BGB § 27 Abs. 3; BGB § 81; BGB § 86 S. 1; BGB § 181; BGB § 665;

Tatbestand