LSG Hessen - Urteil vom 18.06.2020
L 8 BA 36/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB IV § 12 Abs. 1; SGB IV § 12 Abs. 2 Hs. 2; HAG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2021, 368
NZS 2020, 775
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 2/15

Sozialversicherungspflicht von Heimarbeitern bzw. HausgewerbetreibendenAnforderungen an die Einordnung eines Vertragsverhältnisses zur Ausübung von Programmierarbeiten für ein Baustatik-Softwarehaus als Heimarbeitsverhältnis

LSG Hessen, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 36/19

DRsp Nr. 2020/10402

Sozialversicherungspflicht von Heimarbeitern bzw. Hausgewerbetreibenden Anforderungen an die Einordnung eines Vertragsverhältnisses zur Ausübung von Programmierarbeiten für ein Baustatik-Softwarehaus als Heimarbeitsverhältnis

Die Versicherungspflicht in allen vorgenannten Zweigen der Sozialversicherung kann sich beim Vorliegen der Voraussetzungen der Heimarbeit allein aus der gesetzlichen Fiktion des § 12 Abs. 2, 2. Hs. SGB IV ergeben. Heimarbeiter sind danach als Beschäftigte pflichtversichert in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Tätigkeiten die eine höherwertige Qualifikation erfordern - wie die eines Programmierers -, sind hiervon nicht ausgenommen. Der gesonderte Ausspruch des Vorliegens von Beschäftigung ist zwar materiell eine unzulässige Elementenfeststellung, jedoch dann ausnahmsweise isoliert anfechtbar, wenn eine Verwaltungsmaßnahme nach dem Empfängerhorizont in der äußeren Form eines Verwaltungsaktes erlassen worden ist.