LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.02.2017
L 9 KR 234/13
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; SGB I § 60 Abs. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 3 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 30.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 344/12

Sozialversicherungspflicht von überlassenem Personal in der FilmbrancheAnforderungen an die Statusprüfung bei durch Einzelvereinbarungen konkretisierten RahmenvereinbarungenAbgrenzung zur ArbeitnehmerüberlassungPflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben im Verwaltungsverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen L 9 KR 234/13

DRsp Nr. 2017/9125

Sozialversicherungspflicht von überlassenem Personal in der Filmbranche Anforderungen an die Statusprüfung bei durch Einzelvereinbarungen konkretisierten Rahmenvereinbarungen Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben im Verwaltungsverfahren

1. Bedarf eine Rahmenvereinbarung, die weder den Auftragnehmer unmittelbar zum Tätigwerden noch den Auftraggeber zum Anbieten von Aufträgen verpflichtet, noch der Konkretisierung durch die Vereinbarung von (Einzel-)Aufträgen, ist für die Statusprüfung nur auf die Umstände nach Annahme des jeweiligen Auftrags abzustellen. 2. Wer als Auftragnehmer zu Teamarbeit, dh. vielfältiger Rücksichtnahme und Abstimmung, verpflichtet ist, ist typischerweise in eine fremde Betriebsorganisation eingegliedert. 3. Weil auch das Gesetz (§ 8 Abs. 2 und 3 SGB IV) davon ausgeht, dass ein Erwerbstätiger gleichzeitig nicht nur mehrere Beschäftigungen und mehrere selbständige Tätigkeiten ausüben kann, sondern auch neben einer oder mehreren Beschäftigungen einer oder mehreren selbständigen Tätigkeiten nachgehen kann, ist ein Tätigwerden für mehrere Auftrag-/Arbeitgeber im Rahmen der Statusprüfung ohne Belang.