Die Beteiligten streiten darüber, ob Lohnersatzleistungen auch insoweit beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind, als der Kläger verpflichtet ist, davon Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Der Kläger war als Diplom-Ingenieur nichtselbständig tätig und hatte sich privat krankenversichert. Im Streitjahr 1999 bezog er Insolvenzgeld nach § 183 SGB III in Höhe von 20.338 DM. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 5. April 2001 wurden diese steuerfreien Lohnersatzleistungen in voller Höhe in die Berechnung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG einbezogen (Progressionsvorbehalt). Der Bescheid erging vorläufig, allerdings nur hinsichtlich "der Anwendung des § 32c EStG ".
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