LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.03.2019
L 8 BA 16/19 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 29.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BA 124/18

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Geschäftsführern einer GmbHWechsel einer Fremdgeschäftsführerin in die GmbH als GesellschafterinUmfang der Rückwirkung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2019 - Aktenzeichen L 8 BA 16/19 B ER

DRsp Nr. 2019/6170

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Geschäftsführern einer GmbH Wechsel einer Fremdgeschäftsführerin in die GmbH als Gesellschafterin Umfang der Rückwirkung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG

Die Rückwirkung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG (Unverzüglichkeit der Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister nach Vornahme der Rechtshandlung) reicht über einen Zeitraum von vier Wochen grundsätzlich jedenfalls nicht zurück.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 29.12.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.496,68 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1 und S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht (SG) hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28.9.2018 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hinsichtlich der Grundlagen für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Geschäftsführern einer GmbH zunächst Bezug auf den angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).