LSG Bayern - Urteil vom 07.01.2019
L 7 BA 20/19
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BA 35/18

Sozialversicherungsrechtlicher Status eines Dozenten an einer Berufsfachschule für NotfallsanitäterAbgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungEingliederung in einen Betrieb

LSG Bayern, Urteil vom 07.01.2019 - Aktenzeichen L 7 BA 20/19

DRsp Nr. 2021/7325

Sozialversicherungsrechtlicher Status eines Dozenten an einer Berufsfachschule für Notfallsanitäter Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Eingliederung in einen Betrieb

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Der Tenor des Gerichtsbescheides wird in Ziffer I wie folgt gefasst: "Der Bescheid vom 17.8.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.1.2018 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 als Dozent bei der Klägerin seit 22.1.2014 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt."

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1 als Dozent bei der Klägerin für die Zeit ab 22.1.2014.