LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.02.2022
L 4 R 73/15
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 294/12

Sozialversicherungsrechtlicher Status eines SporttrainersFunktion als Trainer und Vorstandsvorsitzender eines SportvereinsAbgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen L 4 R 73/15

DRsp Nr. 2022/6176

Sozialversicherungsrechtlicher Status eines Sporttrainers Funktion als Trainer und Vorstandsvorsitzender eines Sportvereins Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung

Ihm missliebige Beschlüsse der Mitgliederversammlung kann ein Vorstand eines eingetragenen Vereins rechtlich nicht verhindern. Dass ein Trainer bzw Vereinssportlehrer zugleich Vorstandsvorsitzender des Vereins ist, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Trainertätigkeit als selbständig oder abhängig beschäftigt daher ohne Bedeutung.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger.

3. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist der versicherungsrechtliche Status des als Trainer für den Kläger tätigen Beigeladenen zu 4) sowie die Nachforderung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung und Pflege des Turnsports im Bereich der Hansestadt R. ist. Es werden dabei insbesondere Angebote wie Geräteturnen, rhythmische Sportgymnastik sowie Kinder- und Jugendsport gemacht.