1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger.
3. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der versicherungsrechtliche Status des als Trainer für den Kläger tätigen Beigeladenen zu 4) sowie die Nachforderung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung und Pflege des Turnsports im Bereich der Hansestadt R. ist. Es werden dabei insbesondere Angebote wie Geräteturnen, rhythmische Sportgymnastik sowie Kinder- und Jugendsport gemacht.
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