BFH, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen X R 111/98
DRsp Nr. 2000/10372
Sozialversicherungsrente eines Schwerbehinderten
Nach der ständigen Rechtsprechung rechtfertigen es weder die individuellen Verhältnisse der Rentenberechtigten noch das Vorhandensein anderen und neueren statistischen Materials, von den verbindlich festgelegten Ertragsanteil-Vomhundertsätzen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG abzuweichen. Die gesetzliche Regelung verstößt auch für schwerbehinderte Rentenbezieher nicht gegen das GG.