BFH - Urteil vom 07.09.2000
III R 48/97
Normen:
InvZulG (1993) § 2 S. 1; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 298
BB 2001, 556
BFH/NV 2001, 395
BFHE 194, 289
BStBl II 2001, 253
DB 2001, 246
VIZ 2002, 122
Vorinstanzen:
FG Thüringen,

Späneofen keine Betriebsvorrichtung

BFH, Urteil vom 07.09.2000 - Aktenzeichen III R 48/97

DRsp Nr. 2001/507

Späneofen keine Betriebsvorrichtung

»Der Späneofen einer Tischlerei, der neben der Abfallbeseitigung der Erzeugung von Wärme für das Betriebsgebäude dient, stellt grundsätzlich keine Betriebsvorrichtung dar, für die der Steuerpflichtige eine Investitionszulage beanspruchen kann.«

Normenkette:

InvZulG (1993) § 2 S. 1; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine Tischlerei und Zimmerei. Im Kalenderjahr 1994 (Streitjahr) ließ er einen Späneofen mit Heizkessel in den Betriebsräumen installieren, mit dem die bei der Holzverarbeitung anfallenden Abfälle (Späne, Abfallholz) durch Verbrennung entsorgt werden. Aufgrund der im Streitjahr vorgenommenen Expansion fallen pro Tag durchschnittlich 250 kg bis 300 kg Späne und zusätzlich ca. 150 kg Abfallholz im Betrieb des Klägers an, die in einem Zentralsilo gesammelt und anschließend dem Späneofen zur Verbrennung und Abfallbeseitigung zugeführt werden.