BAG - Urteil vom 19.02.2019
3 AZR 215/18
Normen:
BGB § 139;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 45
BAGE 165, 357
BB 2019, 1587
EzA AGG § 10 Nr. 24
EzA-SD 2019, 10
MDR 2019, 1392
NZA 2019, 997
ZIP 2019, 1683
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 788/16
ArbG Braunschweig, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 403/15

Spätehenklausel in der Versorgungsordnung als Benachteiligung wegen des AltersRechtfertigung für eine Ungleichbehandlung wegen des Alters in der Altersversorgung durch betriebsrentenrechtliche StrukturprinzipienKein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers auf Fortbestand einer früher als wirksam erachteten RechtslageAnforderungen an eine ergänzende Vertragsauslegung einer Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 215/18

DRsp Nr. 2019/9122

Spätehenklausel in der Versorgungsordnung als Benachteiligung wegen des Alters Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung wegen des Alters in der Altersversorgung durch betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien Kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers auf Fortbestand einer früher als wirksam erachteten Rechtslage Anforderungen an eine ergänzende Vertragsauslegung einer Betriebsvereinbarung

Eine Spätehenklausel, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde, benachteiligt den Arbeitnehmer nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unzulässig wegen des Alters, wenn die festgelegte Altersgrenze keinem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip folgt. Orientierungssätze: