AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 367 Abs. 2 S. 1 ; EGAO Art. 97 § 18a Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 237
Spätere Änderung eines bestandskräftigen Abhilfebescheids nach § 173 AO, wenn ein Einspruch in einem Massenrechtsbehelfsverfahren ohne Zuziehung der Steuerakten bearbeitet worden ist
FG München, Urteil vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 13 K 4282/02
DRsp Nr. 2006/29630
Spätere Änderung eines bestandskräftigen Abhilfebescheids nach § 173AO, wenn ein Einspruch in einem Massenrechtsbehelfsverfahren ohne Zuziehung der Steuerakten bearbeitet worden ist
1. Geht beim Finanzamt in einem Massenrechtsbehelfsverfahren ein Einspruch des Steuerpflichtigen ein, mit dem die Verfassungswidrigkeit von Normen des Steuerrechts, derentwegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussteht, gerügt wird, verstößt das Finanzamt nicht gegen seine Ermittlungspflichten nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn es die Überprüfung des Falles auf den konkreten Änderungswunsch des Steuerpflichtigen beschränkt.
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