Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger Schuldzinsen für die Anschaffung von Grund und Boden, den er für eigene Wohnzwecke bebauen will, als Vorkosten i.S. der steuerlichen Wohnungseigentumsförderung im Streitjahr 1995 steuermindernd geltend machen kann.
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