FG Berlin - Urteil vom 30.10.2002
9 K 9055/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 721
EFG 2003, 450

Spätere Grundförderung nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG nicht Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen als sog. Vorkosten

FG Berlin, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 9 K 9055/00

DRsp Nr. 2003/6576

Spätere Grundförderung nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG nicht Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen als sog. "Vorkosten"

§ 10e Abs. 6 EStG stellt einen eigenständigen Begünstigungstatbestand dar, der unabhängig von der Grundförderung im Sinne des § 10e Abs. 1 bis 5 EStG eingreift.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger Schuldzinsen für die Anschaffung von Grund und Boden, den er für eigene Wohnzwecke bebauen will, als Vorkosten i.S. der steuerlichen Wohnungseigentumsförderung im Streitjahr 1995 steuermindernd geltend machen kann.