Umstritten ist, ob der Beklagte nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung 1977 (AO) berechtigt war, durch Einkommensteuerbescheid 1992 vom 28. Juli 1999 den vorangegangenen Bescheid vom 24. August 1994 zu ändern und die bis dahin gewährte Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) zu versagen.
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