FG Thüringen - Urteil vom 28.07.2004
IV 10/01
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1 S. 2 ; Fördergebietsgesetz § 3 S. 2 Nr. 1 § 4 ;

Spätere Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 4 Fördergebietsgesetz (FördG) durch den Veräußerer als auf die Veranlagung des Erwerbers rückwirkendes Ereignis

FG Thüringen, Urteil vom 28.07.2004 - Aktenzeichen IV 10/01

DRsp Nr. 2005/947

Spätere Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 4 Fördergebietsgesetz (FördG) durch den Veräußerer als auf die Veranlagung des Erwerbers rückwirkendes Ereignis

Beantragt der Veräußerer eines im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücks später nachträglich selbst die Sonderabschreibung nach § 4 FördG für das verkaufte Objekt, so stellt das für den bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid des Erwerbers, in dem diesem die Sonderabschreibung nach § 4 FördG gewährt worden war, ein rückwirkendes Ereignis dar, das das FA zu einer Änderung nach § 175 AO und zu einer Versagung der Sonderabschreibung berechtigt. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Sonderabschreibung rechtswidrig in Anspruch genommen haben sollte.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1 S. 2 ; Fördergebietsgesetz § 3 S. 2 Nr. 1 § 4 ;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Beklagte nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung 1977 (AO) berechtigt war, durch Einkommensteuerbescheid 1992 vom 28. Juli 1999 den vorangegangenen Bescheid vom 24. August 1994 zu ändern und die bis dahin gewährte Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) zu versagen.