OLG Koblenz - Urteil vom 25.09.2020
8 U 1979/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 332/18

Spätkauf im Zusammenhang mit dem DieselabgasskandalKeine Schadensersatzansprüche bei Erwerb von Fahrzeugen nach September 2015Ad-hoc-Mitteilung und gleichlautende Pressemitteilung der VW AG vom 22. September 2015

OLG Koblenz, Urteil vom 25.09.2020 - Aktenzeichen 8 U 1979/19

DRsp Nr. 2022/9752

Spätkauf im Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal Keine Schadensersatzansprüche bei Erwerb von Fahrzeugen nach September 2015 Ad-hoc-Mitteilung und gleichlautende Pressemitteilung der VW AG vom 22. September 2015

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Oktober 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach - Einzelrichter -, Az. 2 O 332/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

1. 2. 3.