FG Köln - Urteil vom 23.02.2011
9 K 286/06
Normen:
DBA/Spanien Art. 5 Abs. 1; DBA/Spanien Art. 6 Abs. 1; DBA/Spanien Art. 7 Abs. 1; DBA/Spanien Art. 23 Abs. 1 b) ee); DBA/Spanien Art. 3 Abs. 2;

Spanische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; abkommensrechtlicher Begriff der Betriebsstätte sowie des Unternehmens

FG Köln, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 9 K 286/06

DRsp Nr. 2011/11305

Spanische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; abkommensrechtlicher Begriff der Betriebsstätte sowie des Unternehmens

1. Der Begriff der Betriebsstätte in Art. 5 Abs. 1 DBA/Spanien hat nicht nur Bedeutung für (gewerbliche) Unternehmensgewinne i.S.v. Art. 7 Abs. 1 DBA/Spanien (gegen BMF v. 23.03.1982, BStBl. I 1982, 372), vielmehr können auch land- und forstwirtschaftliche Einrichtungen und zugehöriger Grund und Boden eine solche Betriebsstätte darstellen. 2. Auch land- und forstwirtschaftliche Einrichtungen und zugehöriger Grund und Boden können als Unternehmen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 DBA/Spanien angesehen werden.

Normenkette:

DBA/Spanien Art. 5 Abs. 1; DBA/Spanien Art. 6 Abs. 1; DBA/Spanien Art. 7 Abs. 1; DBA/Spanien Art. 23 Abs. 1 b) ee); DBA/Spanien Art. 3 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Behandlung von ausländischen Einkünften bei der deutschen Einkommensbesteuerung.