Streitig ist in erster Linie, ob im Jahr 2009 Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden müssen.
Der Kläger ist als Bankangestellter nicht selbstständig tätig. Er hat Kapitaleinnahmen aus mehreren in- und ausländischen Quellen.
Der Kläger gehört der römisch-katholischen Kirche an.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 erklärte der Kläger in Zeile 7 der Anlage KAP Kapitalerträge in Höhe von 2.597 €.
Den in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag erklärte er mit 797 €.
In Zeile 15 erklärte er Kapitalerträge in Höhe von 11.655 €.
Die Steuerabzugsbeträge erklärte er wie folgt:
Kapitalertragsteuer | 395,28 € |
Solidaritätszuschlag | 21,72 € |
Kirchensteuer | 0,00 € |
angerechnete ausländische Steuern | 54,68 € |
anrechenbare ausländische Steuern | 11,31 € |
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