Die Beschwerde ist unbegründet.
Mit der Rüge, der Sparerfreibetrag des § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes verstoße im Vergleich zu anderen Einkunftsarten gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, wird keine im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung).
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