BFH - Beschluß vom 20.04.2000
IX B 8/00
Normen:
EStG § 20 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1095

Sparerfreibetrag; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 20.04.2000 - Aktenzeichen IX B 8/00

DRsp Nr. 2000/5917

Sparerfreibetrag; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Mit der Rüge, der Sparerfreibetrag des § 20 Abs. 4 EStG verstoße im Vergleich zu anderen Einkunftsarten gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wird keine im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworden. 2. Durch die Rspr. des BVerfG zur Erhebung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist geklärt, dass der Gesetzgeber nicht gehindert ist, die Besteuerung für einzelne Einkunftsarten auf die gesamtwirtschaftlichen Anforderungen aufzurichten und entsprechend zu differenzieren. Er darf im Rahmen seines Entscheidungsspielraums Gemeinwohlanliegen verfolgen und diese im Vergleich zu anderen Zielen gewichten. Für die Einkünfte aus Kapitalvermögen darf er insbesondere die besondere Inflationsanfälligkeit dieser Einkunftsart und ihre Bedeutung für die existenzsichernde Versorgung und Altersvorsorge berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Mit der Rüge, der Sparerfreibetrag des § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes verstoße im Vergleich zu anderen Einkunftsarten gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, wird keine im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung).