LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.08.2020
L 16 R 655/18
Normen:
BGB § 779; SGB X § 34; SGB VI § 149 Abs. 1 S. 2 ; SGB X § 119;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 3564/14

Speicherung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines Beitragsregresses zum VersicherungskontoVergleich zur vorbehaltlosen Abfindung aller RegressansprücheSozialrechtlicher HerstellungsanspruchTreuhänderische Geltendmachung des Anspruches eines Geschädigten durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.08.2020 - Aktenzeichen L 16 R 655/18

DRsp Nr. 2020/15555

Speicherung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines Beitragsregresses zum Versicherungskonto Vergleich zur vorbehaltlosen Abfindung aller Regressansprüche Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Treuhänderische Geltendmachung des Anspruches eines Geschädigten durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger

Im Rahmen eines Beitragsregresses erfolgt eine treuhänderische Geltendmachung des Anspruches eines Geschädigten durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger; der Geschädigte selbst ist nicht zur Geltendmachung von diesen übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozessführungsbefugt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 779; SGB X § 34; SGB VI § 149 Abs. 1 S. 2 ; SGB X § 119;

Tatbestand: