Der Beginn der Spekulationsfrist setzt den Abschluß rechtsgültiger Verträge voraus. Etwas anderes kann gelten, wenn die Vertragspartner das Ergebnis des obligatorischen (rechtsunwirksamen) Anschaffungsgeschäfts - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - vorwegnehmen bzw. das dingliche Rechtsgeschäft umgehend vollziehen würden (BFH v. 13.12.1983, BStBl II 1984, 311).
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