FG Düsseldorf - Beschluss vom 28.02.2001
9 V 7770/00 A (E)
Normen:
EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2001 § 22 Nr. 2 ; EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2001 § 23 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2001 § 52 Abs. 39 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 695

Spekulationsfrist; Grundstücksveräußerung; Überleitungsvorschrift nach StEntlG 1999/2000/2001; Rückwirkungsverbot - Anwendung der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 verlängerten Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte

FG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 9 V 7770/00 A (E)

DRsp Nr. 2001/8731

Spekulationsfrist; Grundstücksveräußerung; Überleitungsvorschrift nach StEntlG 1999/2000/2001; Rückwirkungsverbot - Anwendung der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 verlängerten Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Überleitungsvorschrift zur Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungen von 2 auf 10 Jahre durch das StEntlG 1999/2000/2001 nicht dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass sie auf Veräußerungsgeschäfte, bei denen die vormals geltende zweijährige Frist bereits zum 01.01.1999 abgelaufen war bzw. die auf einem vor diesem Zeitpunkt abgegebenen Vertragsangebot beruhen, keine Anwendung findet.

Normenkette:

EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2001 § 22 Nr. 2 ; EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2001 § 23 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2001 § 52 Abs. 39 Satz 1;

Tatbestand:

Die Antragstellerin zu 1) war Alleineigentümerin eines Grundstücks xy. Dieses Grundstück war zum 1. April 1992 aus einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zu einem Buchwert von X DM entnommen worden.